Kündigung eines gemeinsamen Versicherungsvertrages durch einen Ehegatten

Abschluss und Kündigung einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug durch einen Ehegatten wirkt für und gegen den anderen Ehegatten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28.02.2018 ( XII ZR 94/17) entschieden, dass ein Ehegatte mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten eine Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug wirksam abschließen und/oder kündigen kann.

Der Grund hierfür ist, dass Eheleute bei Geschäften, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einer Familie abgeschlossen werden, gemeinsam haften, unabhängig davon, wer von beiden das Geschäft getätigt hat.

Wenn also ein Ehegatte ein Geschäft für seine Familie besorgt, z.B. Buchen einer Urlaubsreise oder Abschluss einer KFZ Versicherung, haftet der andere Ehegatte ebenfalls, auch, wenn er an dem Geschäft nicht beteiligt war.

In dem Fall des BGH hatten die Eheleute eine Vollkaskoversicherung für ihr Familienfahrzeug abgeschlossen. Der Ehemann hatte den Vertrag im Laufe der Jahre ohne Mitwirkung seiner Ehefrau gekündigt. Als es nach einiger Zeit zu einem Unfall kam und die Ehefrau die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, stellte sich die Frage, ob die Kündigung des Vertrages durch den Ehemann für beide wirksam war oder ob für die Ehefrau weiterhin Versicherungsschutz bestand.

Der BGH hat entschieden, dass dieser Versicherungsschutz  für keinen der Eheleute mehr bestand, da der Ehemann den Vertrag seinerzeit wirksam für beide Eheleute gekündigt hatte.

Grund:

Der Versicherungsvertrag diente der Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie.

Ob diese Voraussetzung bei der jeweiligen Versicherung gegeben ist, richtet sich nach dem Zweck der Versicherung und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute. Bei der fünfköpfigen Familie handelte es sich um die Vollkaskoversicherung für das einzige Fahrzeug der Familie, mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 144,90 Euro.

Nach Ansicht des Gerichts war der Zweck der Vollkaskoversicherung der Erhalt des Familienfahrzeuges für die Familie. Auch die Höhe des monatlichen Beitrages von immerhin 144,90 Euro hielt das Gericht für angemessen und verhältnismäßig. Es handelte sich bei der Versicherung somit um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes und konnte von beiden Eheleuten mit Wirkung für und gegen den Anderen abgeschlossen und gekündigt werden.

Die Ehefrau konnte die Versicherung nach dem Unfall somit nicht in Anspruch nehmen und musste die Kündigung gegen sich wirken lassen.

Diese Entscheidung des BGH ist für alle Ehepaare, insbesondere während der Trennungszeit bedeutend, da ein Ehegatte die Möglichkeit hat, eine Versicherung, die auch zugunsten des anderen Ehegatten abgeschlossen worden ist, ohne Kenntnis des anderen zu kündigen. Während der Trennung haben die Eheleute oft keine Kenntnis von den Geschäften des anderen und erleben z.T. „böse“ Überraschungen.

Um das zu verhindern, sollte z.B. der KFZ Versicherung für ein Familienfahrzeug zeitnah mitgeteilt werden, dass sich die Eheleute getrennt haben und einer einseitigen Kündigung durch den anderen Ehegatten vorsorglich widersprochen wird.

 

 

 

Alexandra Becker

Alexandra Becker

Mit meiner langjährigen Berufserfahrung biete ich Ihnen entsprechend meiner Spezialisierung eine schnelle, kompetente und umfassende Beratung in allen familienrechtlichen Fragestellungen.