Unterhalt
Das Gesetz bestimmt, wer in welchem Fall und gegenüber wem unterhaltsverpflichtet ist. Der Unterhalt kann auf Verwandtschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft beruhen. Auch die nichtehelichen Eltern können einen Unterhaltsanspruch haben.
Das Unterhaltsrecht ist sehr vielschichtig. Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen erfordert stets eine vollständige Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Es gibt vielschichtige unterschiedliche Unterhaltsansprüche:
Kinder haben ihren Eltern gegenüber Unterhaltsansprüche. Diese berechnen sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Gerät der Elternteil, der die gemeinsamen Kinder betreut, nach der Trennung in eine finanzielle Notlage, muss schnelle Hilfe her. Hier kann zunächst auch die Unterhaltsvorschusskasse helfen. Diese springt unter gewissen Voraussetzungen erst einmal ein, um den Mindestkindesunterhalt (gekürzt durch das Kindergeld) auszuzahlen.
Auf schnellem Wege kann auch der Mindestkindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle im Wege eines Eilverfahrens geltend gemacht werden. Die sogenannte einstweilige Anordnung wird beim Gericht des Wohnortes des Kindes beantragt.
Zwischen getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten können Unterhaltsansprüche bestehen. Gerade die Höhe des Unterhaltes ist oft hart umkämpft. Sofern einer der Eheleute als Selbständiger tätig ist und Bewertungen von Unternehmen erforderlich sind, kann zur Ermittlung der Unterhaltshöhe sogar ein Sachverständigengutachten erforderlich werden.
Weiter können nicht miteinander verheiratete Eltern für die Zeit der Kinderbetreuung Unterhalt verlangen.
Auch die Eltern können unter gewissen Voraussetzungen Unterhalt von Ihren Kindern verlangen (sogenannter Elternunterhalt). Muss ein Elternteil im Heim gepflegt werden und reicht die Rente nicht aus, um die Heimkosten zu tragen, springt der Sozialhilfeträger ein. Dieser versucht dann, die Kosten von den Kindern im Wege des Unterhaltes erstattet zu bekommen.
Ist der Elternteil eines minderjährigen Kindes nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, kann auch versucht werden, den Unterhalt von den Großeltern zu erlangen. Diese sogenannte Ersatzhaftung greift aber nur dann, wenn beide Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhalt für das Kind zu erbringen.
Auch die volljährigen Kinder können Unterhalt von ihren Eltern verlangen. Während des Schulbesuchs oder bei Durchlaufen einer Ausbildung/ eines Studiums können Unterhaltsansprüche bestehen. Unter Umständen muss der volljährige Student aber zunächst BAföG beantragen.
Häufige Fragen
Im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen stellen sich viele Fragen.
- Habe ich einen Anspruch auf Trennungs- und/ oder nachehelichen Unterhalt?
- Wieviel und wie lange muss ich Unterhalt zahlen
- Bekommen meine Kinder Unterhaltsvorschuss?
- Muss der getrenntlebende Ehepartner arbeiten?
- Wie lange muss ich ein Studium oder eine Ausbildung meines Kindes finanzieren?
- Was passiert, wenn ich wieder heirate oder ein weiteres Kind bekomme?
- Muss ich Unterhalt zahlen, wenn meine Ehefrau/mein Ehemann mit einem neuem Partner oder einer neuen Partnerin zusammenlebt?
- Wer bekommt das Kindergeld? Wie wird dies verrechnet?
- Muss ich dem Jobcenter/ dem Sozialamt gegenüber Auskunft zu meinem Einkommen erteilen?
- Muss ich Unterhalt zahlen, obwohl mein Ehegatte fremdgegangen ist?
Sprechen Sie uns an
Wenn Sie sich diese oder ähnliche Fragen stellen, vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Wir beraten Sie gerne!
Tel. 0511 30157-0 – kanzlei@fabricius-brand.de