Scheidung

Ehe und Lebenspartnerschaften werden nach dem Zerrüttungsprinzip durch Beschluss des Familiengerichts geschieden.

Jeder kann heutzutage in der von ihm bevorzugten Partnerschaft leben. Mann und Frau können heiraten oder die „Ehe ohne Trauschein“, also die nichteheliche Lebensgemeinschaft wählen. Für gleichgeschlechtliche Partner gibt es mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine rechtsverbindliche Form des Zusammenlebens. Während die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne weitere Anforderungen aufgelöst werden kann, gelten für die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft  besondere Voraussetzungen.

Die Ehe wird in der Regel durch Scheidung aufgelöst.

Nach einjähriger Trennung von „Tisch und Bett“ kann die Ehe geschieden werden, wenn beide Eheleute der Scheidung zustimmen oder wenn eine Ehepartei dem Gericht überzeugend dargelegt hat, dass sie nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Bei einem Scheidungsantrag, der nach drei Jahren Trennung beim Gericht eingereicht wird, wird von dem Gericht nicht mehr geprüft, ob die Ehe zerrüttet ist.

Nur in  Härtefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so muss das Gericht den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften,  durchführen. Das Gericht wird nicht von sich aus das eheliche Vermögen auseinandersetzen, Unterhalt berechnen und über die gemeinsamen Kinder entscheiden. Hierzu muss durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann trifft das Gericht eine Entscheidung über diese sogenannten Folgesachen. Im Einzelnen sind dies:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Kindschaftssachen (Sorgerecht und Umgang)
  • Aufteilung des Hausrates
  • Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Stellt ein Ehegatte zu einer oder mehreren von diesen Angelegenheiten einen Antrag, kann die Ehe erst geschieden werden, wenn auch über diese Angelegenheiten entschieden wurde.

Mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen dem Eherecht weitestgehend gleichgestellt. Die Lebenspartnerschaft wird vor dem Familiengericht aufgehoben. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Ehescheidung.

Um eine Scheidung bzw. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu beantragen oder  im Verfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigt man zwingend einen Rechtsanwalt. Wird der Scheidung nur zugestimmt, braucht man keinen Anwalt. Angesichts der weitreichenden Scheidungsfolgen sollte in jedem Fall aber zuvor eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Häufige Fragen

Wir vertreten Sie im Scheidungsverfahren und beraten über alle damit zusammenhängenden Fragen.

  • Wann kann die Scheidung eingereicht werden?
  • Was ist unter einvernehmlicher Scheidung zu verstehen?
  • Reicht ein Anwalt?
  • Was kostet das Scheidungsverfahren?
  •  In welchen Fällen muß mein Ehepartner, der die Scheidung will, meine Kosten tragen?
  • Ich kann die Scheidungskosten nicht bezahlen. Was nun?
  • Was bedeutet Versorgungsausgleich?
  • Wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen geteilt?
  • Kann ich auch innerhalb der Wohnung getrennt leben?
  • Wer muss aus der Wohnung ausziehen?
  • Was geschieht mit den gemeinsamen Möbeln?

Sprechen Sie uns an

In diesen und weiteren Fragen beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. Lassen Sie sich einen Termin geben.

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