Elterliche Sorge und Umgang

Eltern haben das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder. Ein Umgangsrecht haben neben Mutter und Vater auch Geschwister, Großeltern und Personen, zu denen die Kinder  eine enge Bindung haben.

Um Sorge und Umgang wird oft erbittert gestritten – in der Regel sind es  Eltern, gelegentlich aber auch Gross- und Pflegeeltern. Letzlich muss das Familiengericht den „Kampf ums Kind“ entscheiden. An dem Verfahren sind weiterhin das Jugendamt, der Verfahrensbeistand für das Kind  und in sehr strittigen Fällen auch GutachterInnen beteiligt.

Der Regelfall ist, dass Eheleute die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam ausüben, auch bei Trennung und nach der Scheidung. Das gilt auch für nicht verheiratete Eltern, die eine Sorgeerklärung abgegeben haben. Oder der nichteheliche Vater stellt einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge und das Familiengericht entspricht diesem. Bei Ablehnung des Antrags übt die nichteheliche Mutter die Sorge allein aus.

Jeder Elternteil – egal ob verheiratet oder nicht – hat ein Recht auf Umgang. Im Gegensatz zu den Kindern haben Eltern hierzu auch die Pflicht.

Rechtlos können leibliche Väter sein, selbst wenn feststeht, dass die Kinder von ihnen abstammen. Hierdurch soll die Bindung des Kindes an den „Scheinvater“ und der eheliche bzw. familiäre Frieden geschützt werden.

Streiten Eltern über Einzelfragen (welche Schule soll unser Kind besuchen, soll es getauft, darf es operiert oder mit auf Safari genommen werden pp.), dann überträgt das Gericht  einem  Elternteil die Entscheidungsbefugnis in diesem Punkt.

Gefährden Vater oder  Mutter die Kinder, weil sie krank, gewalttätig oder nicht erziehungsfähig sind, dann entzieht  ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge ganz. Das kann in Ausnahmefällen auch geschehen, wenn sie sich ohne Unterlass über die Erziehung streiten und überhaupt nicht verständigen können.

Häufig  können Eltern sich nicht über die Frage einigen, wo das Kind leben soll. In einem solchen Fall entzieht das Gericht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ein Teil der elterlichen Sorge, so dass er allein  den Lebensmittelpunkt des Kindes bestimmen kann.

Eltern dürfen auch vereinbaren, dass Kinder im Wechsel bei Mutter und Vater leben. Gibt es hierüber Streit, ordnen die Gerichte das Wechselmodell -in der Regel- nicht an. Begründung: Es fehlt eine Gesetzesgrundlage. Das soll sich jetzt ändern, weil der Europa-Rat allen Mitgliedsländern empfiehlt, das Wechselmodell als Regelfall bei Trennung und Scheidung in die Ländergesetzgebung aufzunehmen. Hierüber wird heftig gestritten. Die Gegner sagen, dass niemand „zwei Zuhause“ haben könne, die Befürworter wollen, dass Väter und Mütter gleichwertig an der Erziehung beteiligt werden. Das fördere die Entwicklung der Kinder, stärke die Position der Väter und vermeide Streit zwischen den Eltern, unter dem Kinder am meisten zu leiden hätten.

Häufige Fragen

„Rund um die elterliche Sorge“ und beim  Recht auf  Umgang sind vielfältige Fragen zu klären

  • Mein Mann schlägt mich auch vor den Kindern. Muss er aus unserem/seinem Haus ausziehen?
  • Der Vater ist mit dem Kind im Ausland verschwunden. Ich brauche schnelle Hilfe.
  • Die Mutter ist bei Nacht und Nebel mit dem Kind zu ihren Eltern gezogen. Darf sie das? Wer zahlt die Umgangskosten? Wer holt und bringt das Kind?
  • Die Mutter verweigert mir ständig den Umgang, obwohl wir einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben. Wird sie hierfür bestraft?
  • Mein Kind will mich nicht mehr sehen. Was kann ich tun?
  • Wir praktizieren  das Wechselmodell. Jetzt bekomme ich keinen Kindesunterhalt mehr.
  • Mein Schwiegersohn hat uns den Umgang mit den Enkeln verboten. Darf ich sie trotzdem sehen?
  • Meine Frau ist psychisch krank. Wie kann ich die Kinder und mich vor ihr schützen?

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