Eheveträge Teil I Unternehmerehevertrag

Der Unternehmer-Ehevertrag – Vereinbarungen im Güterrecht

Ehegatten können bereits bei Eingehung ihrer Ehe frei wählen, welcher Güterstand für ihre Ehe gelten soll. Es besteht auch später nach der Rechtsprechung des BVerfG weitestgehende Vertragsautonomie.

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Es bleibt in der Ehe grundsätzlich bei getrennten Vermögen. Erst am Ende der Ehe – durch Tod oder Scheidung – findet der Ausgleich des in der Ehe jeweils erworbenen Zugewinns statt. Der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn an Vermögen muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.

Regelmäßig haben Unternehmer oder selbstständig Tätige ein Interesse daran, die Substanz des Unternehmensvermögens oder Erwerbsbetriebes einem möglichen existenzbedrohenden Zugriff des scheidenden Ehegatten zu entziehen und damit für sich und auch für die Familie und angestellten Arbeitnehmer (Arbeitsplatzsicherung) die Lebensgrundlage zu erhalten. Dieses Interesse wird von der Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Wenn in einer Unternehmerehe der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung kompensationslos ausgeschlossen oder Gütertrennung vereinbart wurde, ist dies grundsätzlich zu billigen, solange nicht andere Ausgleichsinstrumente wie z.B. Unterhalt und Versorgungsausgleich ebenfalls zum Nachteil des Ehepartners ausgeschlossen wurden.

Teilweise ist eine entsprechende Güterstandsregelung für verheiratete Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag vorhanden, die bei Nichtbeachtung sogar mit einem Ausschluss aus der Gesellschaft sanktioniert sein kann. Dies ist zulässig. Nicht zulässig ist die gesellschaftsvertragliche Klausel, die die Herausnahme des Gesellschaftsvermögens aus dem Zugewinnausgleich der Gesellschafter regelt. Denn dies ist ein Vertrag zulasten Dritter. Zulässig sind wiederum Regelungen zur Begrenzung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters, die gegenüber allen Gläubigern greift, die über eine Pfändung den Gesellschaftsanteil verwerten wollen.

Durch die Gütertrennung nebst Pflichtteilsverzicht wird eine komplette Vermögenstrennung von Ehegatten erreicht. Nicht immer ist dies aber gewünscht und die Gütertrennung das Mittel der ersten Wahl. Denn es findet überhaupt kein Zugewinnausgleich statt, auch nicht bei Tod eines Ehegatten. Damit einhergehend können sich Pflichtteilsansprüche der Kinder unerwünscht erhöhen. Der überlebende Ehegatte verliert auch den günstigeren Steuerfreibetrag nach § 5 ErbStG.

Das Ziel des Schutzes des Unternehmervermögens kann auch anders, durch eine „kleine“ Lösung im Wege einer modifizierten Zugewinngemeinschaft erreicht werden: Zum Beispiel durch Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung, bei Herausnahme des unternehmerischen Vermögens oder der Gesellschaftsbeteiligung aus dem Zugewinnausgleich, gepaart mit der Vereinbarung der Vollstreckungsbeschränkung auf das nicht unternehmerische Vermögen.

Der Vollständigkeit halber muss auch immer an Ansprüche des Ehegatten aus Mitarbeit im Betrieb nach den Grundsätzen des Kooperationsvertrages oder der Ehegatteninnengesellschaft gedacht werden. Auch diese müssen ausgeschlossen werden, um einen vollständigen Schutz zu erhalten.

In Unternehmerehen ist das Augenmerk insbesondere auf die in der Ehe praktizierte Altersvorsorge zu lenken. Während der Unternehmer oder Selbstständige häufig keine klassische Altersvorsorge, z.B. in der Deutschen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungswerken betreibt, sondern zum Beispiel Immobilienvermögen bildet oder Kapitallebensversicherungen anspart, nimmt der finanziell schwächere Ehegatte durch den im Fall der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich an diesem Vorsorgevermögen bei Gütertrennung keinen Anteil. Andersherum kann es dazu kommen, dass der schwächere Ehegatte dann sogar noch seine geringen und absehbar nicht ausreichenden eigenen Anwartschaften ausgleichen muss. Es gibt Rechtsprechung, die für diese Fälle der „Funktionsäquivalenz des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs“ einen Zugriff auf das eigentlich ehevertraglich ausgenommene (Vorsorge-) Vermögen möglich sein soll. Schlimmsten Falles steht die Wirksamkeit des gesamten Ehevertrags in Frage.

Es empfiehlt sich also, bei Abschluss eines Ehevertrages immer auf die Ausgewogenheit der beabsichtigten Regelungen zu achten.

Zu berücksichtigen ist das Formerfordernis. Güterstandsvereinbarungen sind nur durch notariellen Vertrag möglich. Auch über die Ausgleichsforderung an sich, ihren Bestand, die Höhe oder Fälligkeit kann nur formwirksam durch gerichtlichen Vergleich oder Notarvertrag vor Beendigung des Güterstands disponiert werden.

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen ist eine familienrechtliche Beratung eines Unternehmers, eines Freiberuflers oder eines Selbständigen bereits vor Eingehung der Ehe dringend anzuraten.

Alexandra Becker

Alexandra Becker

Mit meiner langjährigen Berufserfahrung biete ich Ihnen entsprechend meiner Spezialisierung eine schnelle, kompetente und umfassende Beratung in allen familienrechtlichen Fragestellungen.