Die Corona-Krise erreicht das Familienrecht

Verunsicherte Eltern stellen uns Fragen, vor allem zum Umgangsrecht

Grundsätzlich gilt, dass die bestehenden Regelungen zum Umgangsrecht und auch zum Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt eines Kindes weiterhin gültig und von beiden Elternteilen einzuhalten sind.

Gründe, hiervon abzuweichen, etwa die Erkrankung des Kindes oder eines Elternteiles bestanden bereits vor der Corona-Pandemie. Daher ist nach Maßgabe der Gesetzeslage und der hierfür ergänzend von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wie bisher und wie folgt zu verfahren:

Der Umgang ist grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn das Kind erkrankt ist, es sei denn, das Kind ist nicht transportfähig. In diesem Fall hat der betreuende Elternteil den anderen Elternteil unverzüglich telefonisch oder auf dem elektronischen Weg (Whatsapp, SMS oder Email) zu benachrichtigen.

Diese wechselseitige Informationspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn das Kind, der betreuende oder der umgangsberechtigte Elternteil positiv auf Corona getestet worden sind. In der Folge kann durch die zuständige Behörde, in der Regel das Gesundheitsamt, eine häusliche Quarantäne angeordnet werden. Als Folge darf die Wohnung von den betroffenen Personen nicht verlassen werden, auch Kontakte zu Familienangehörigen sollen weitestgehend eingeschränkt werden, um eine Ansteckung zu verhindern. Im Fall der häuslichen Quarantäne, die für das Kind oder den umgangsberechtigen Elternteil angeordnet worden ist, muss der Umgang notgedrungen ausfallen.

Die Quarantänezeit ist in der Regel auf zwei Wochen beschränkt. Danach kann der Umgang nachgeholt werden, was bei dem Ausfall des Umgangs angeboten werden kann. Diese Ersatzregelung ist aber freiwillig, wenn Sie nicht vorab fest vereinbart war.

Fazit:

Der bloße Verdacht eines Elternteils, das Kind sei infiziert oder könnte sich während des Umgangskontaktes infizieren, reicht nicht aus, um den Umgang zu verweigern. Bestehende Regelungen sind einzuhalten. Dies gilt sowohl für die Gewährung des Umgangs als auch für die anschließende Rückverbringung des Kindes zu dem betreuenden Elternteil.

Auch die Schließungen der Kinderbetreuungsstätten und Schulen ändern nichts an der vereinbarten Betreuungssituation. Das bedeutet, dass grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil in seiner Betreuungszeit für die Kinder zu sorgen und deren Betreuung sicherzustellen hat. Wünschenswert ist es – wie eigentlich immer – , dass die Eltern gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder tragen und Lösungen finden. Dies gilt umso mehr, als durch die Corona-Pandemie ein außerordentlicher und durch die sich anschließenden Osterferien verlängerter Betreuungsbedarf gegeben ist.

Wenn dem betreuenden Elternteil (Mehr-)Kosten dadurch entstehen, dass er die Kinder durch Dritte betreuen lassen muss, um seinem Beruf nachgehen zu können, sind diese Kosten von seinem Einkommen abzusetzen. Dadurch erhöht sich sein Unterhaltsanspruch bzw. er muss weniger Unterhalt zahlen.

Ist der betreuende Elternteil selbst nicht oder nicht mehr unterhaltsberechtigt, kann er die Beteiligung des anderen Elternteils an den Mehrkosten nicht über den Kindesunterhalt einfordern. Der BGH hat es abgelehnt, diese Betreuungskosten als Mehrbedarf der Kinder anzusehen. Dies sehen wir in unserer Familienrechtskanzlei durchaus kritisch.  Am Ende bleibt dem betreuenden Elternteil aber die Möglichkeit, die Betreuungskosten als Ausgaben steuermindernd geltend zu machen.

Die Corona-Pandemie entwickelt sich täglich weiter. Deswegen werden weitere Fragen auftauchen, die wir in unserer Familienrechtskanzlei erörtern und gerne für unsere Mandanten und auch für Sie beantworten.

Über aktuelle „Corona-Rechtsprechung“, die es noch nicht gibt, und interessante rechtliche Fragestellungen halten wir Sie gerne unterrichtet.

Alexandra Becker

Alexandra Becker

Mit meiner langjährigen Berufserfahrung biete ich Ihnen entsprechend meiner Spezialisierung eine schnelle, kompetente und umfassende Beratung in allen familienrechtlichen Fragestellungen.