Muss ein Vater für Sprachtraining des Kindes zahlen?

Carsten E. aus H. fragt: Ich habe einen 14-jährigen Sohn und lebe von der Mutter getrennt. Ich betreue den Sohn zwei Tage wöchentlich und alle 14 Tage am Wochenende – zum Teil auch noch in den Ferien. Er hat bei mir ein eigenes Zimmer. Außerdem komme ich der Unterhaltszahlung von monatlich 400 Euro nach. Das Kindergeld erhält die Mutter. Nun ist es nötig, dass er an einem Legasthenietraining für die Fremdsprache Englisch teilnimmt. Dieses Training kostet rund 160 Euro im Monat. Ist es gerechtfertigt, dass ich die Hälfte der Kosten tragen soll? Das fordert die Mutter, obwohl ihr pro Monat 585 Euro für das Kind zur Verfügung stehen.

Die HAZ-Familienexpertin Margarete Fabricius-Brand, Fachanwältin für Familienrecht und Diplom-Psychologin, antwortet:

Grundsätzlich müssen beide Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen. Da Ihr Sohn überwiegend von der Mutter betreut und versorgt wird, erfüllt sie auf diese Weise ihre Unterhaltspflicht. Sie erbringen Ihren Unterhalt durch die Zahlung von 400 Euro monatlich. Hiervon muss die Mutter die allgemeinen Lebenshaltungskosten bestreiten wie Ernährung, Bekleidung, Sport und Kultur. Weitere Einzelheiten stehen im Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs. Auch wenn die Kosten für den Legasthenieunterricht regelmäßig anfallen, sind sie dennoch Mehrbedarf des Kindes. Die Kosten hierfür müssen die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte zusätzlich aufbringen.

Wäre der monatliche Mehrbedarf geringer oder würden Sie den höchsten Satz nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zahlen, derzeit 640 Euro, müsste die Mutter möglicherweise Ihren Unterhalt – zumindest teilweise – für die Kosten verwenden. Soweit Ihr Sohn bei Ihnen ein eigenes Zimmer hat, verringern diese Kosten nicht Ihre Zahlpflicht, da Eltern das staatliche Kindergeld unter anderem für solche Kosten des Umgangs erhalten. Zwar wird das gesamte Kindergeld an die Mutter ausgekehrt, es wird jedoch zur Hälfte, derzeit 96 Euro, bei der Höhe Ihrer Unterhaltszahlung berücksichtigt.

Erfreulicherweise betreuen Sie Ihren Sohn über das übliche Maß von sechs Tagen im Monat hinaus. Obwohl die Mutter hierdurch entlastet wird, sagt die Rechtsprechung – noch –, dass dies zu keiner Kürzung des Unterhalts führt. Eine Verrechnung Ihrer zusätzlichen Kosten für den größeren Umfang bei der Betreuung Ihres Sohnes mit den Kosten des Legasthenieunterrichts dürfen Sie nicht vornehmen. Dies wäre nur möglich, wenn Sie sich mit der Mutter hierüber verständigten.

Fazit: Die Mutter kann verlangen, dass Sie sich an den Kosten beteiligen. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der Einkünfte zueinander.

Margarete Fabricius-Brand

Margarete Fabricius-Brand

Als Fachanwältin für Familienrecht mit langjähriger Praxiserfahrung und Diplom-Psychologin verfüge ich über Spezialkenntnisse, die mich befähigen, Ihre familienrechtlichen Probleme zu lösen.