Schwester fordert eine Versteigerung

Joachim D. aus Hannover fragt: Meine 45-jährige Schwester und ich als drei Jahre älterer Bruder haben gemeinsam von unseren Eltern das Zweifamilienhaus geerbt, in dem wir aufgewachsen sind und das ich als Alleinstehender bis zum Tod der Eltern und jetzt noch in einer Etage bewohne. Sie lebt inzwischen in einer anderen Stadt und möchte ihren Anteil von mir ausgezahlt bekommen. So viel Geld habe ich aber nicht und ich möchte auch keinen hohen Kredit aufnehmen. Andernfalls fordert sie aber eine Zwangsversteigerung. Dann müsste ich ausziehen und würde mein Zuhause verlieren. Ist die Forderung rechtmäßig?

Die HAZ-Familienexpertin Margarete Fabricius- Brand, Fachanwältin für Familienrecht und Diplom-Psychologin, antwortet:

Ihre Schwester möchte nicht länger Miteigentümerin des Hauses bleiben, sondern ihren hälftigen Anteil in Geld bekommen. Da Sie Ihrer Schwester deren Hausanteil nicht abkaufen wollen oder finanziell hierzu nicht in der Lage sind und auch ein gemeinsamer Verkauf offenbar nicht in Betracht kommt, bleibt Ihrer Schwester tatsächlich nur die Möglichkeit der Zwangsversteigerung. Dieses Recht steht ihr zu. Der durch eine Versteigerung erzielte Erlös wird zwischen den Geschwistern geteilt.

Die Tatsache, dass Sie seit vielen Jahren eine Etage im Elternhaus bewohnen, kann zwar die Versteigerung nicht verhindern, hat aber im weiteren Verfahren durchaus Bedeutung: In einem Versteigerungsverfahren ist an sich nur der Mieter vor einer Kündigung des neuen Eigentümers geschützt, wobei dieser die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten muss. Gleiches gilt auch bei zwei Miteigentümern. Nutzt einer von ihnen das Grundstück mit Duldung des anderen, soll er den gleichen Schutz wie ein Mieter erhalten. Dies bedeutet, dass der neue Eigentümer Ihnen zwar kündigen kann, Sie aber davor geschützt sind, sofort nach der Versteigerung ausziehen zu müssen. Die Dauer, in der Sie die Etage bewohnt haben, wirkt sich zu Ihren Gunsten auf die Länge der Kündigungsfrist aus. Ein magerer Trost, denn letztlich ist es nur ein Aufschub. Am Ende werden Sie ausziehen müssen, wenn sich nicht doch noch eine Lösung findet.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, dass Sie und Ihre Schwester das elterliche Haus in Eigentumswohnungen umwandeln. Dann wäre jeder Eigentümer einer Etage. Ihre Schwester könnte ihre Wohnung verkaufen und erhielte auf diese Weise ihren Anteil am Haus ausgezahlt. Und Sie müssten aus dem Haus, in dem Sie Ihr Leben verbracht haben, nicht ausziehen.

Margarete Fabricius-Brand

Margarete Fabricius-Brand

Als Fachanwältin für Familienrecht mit langjähriger Praxiserfahrung und Diplom-Psychologin verfüge ich über Spezialkenntnisse, die mich befähigen, Ihre familienrechtlichen Probleme zu lösen.