Gemeinsame Haftung der Ehegatten bei Mietwohnungen – trotz Trennung?

Mithaftung des Ehegatten für Strom- und Gasrechnungen

Auch wenn nur eine Ehegatte die Versorgungsverträge für Strom- und Gaslieferungen abschließt, verpflichtet er nach herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Literatur zugleich gemäß § 1357 Abs. 1 BGB bzw. § 8 Abs. 2 LPartG seinen Ehe- bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Dieser Partner haftet dadurch für die entstandenen Kosten mit.  Die Haftung dauert auch dann fort, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft getrennt leben. Die Mitverpflichtung ruht zwar für Neuabschlüsse, entfällt jedoch nach BGH nicht ganz. Denn bei Dauerschuldverhältnissen, wozu Versorgungsverträge gehören, gilt § 1357 Abs. 3 BGB insoweit nicht, der die Wirkung des § 1357 Abs. 1 BGB bei Getrenntleben der Ehegatten entfallen lässt. Eine bloße Anzeige der Trennung gegenüber dem Versorgungsträger reicht für die Enthaftung regelmäßig nicht aus. Wer sicher gehen will, nach seinem Auszug nicht mehr für die Kosten des in der Ehewohung verbleibenden Ehegatten für Strom und Gas aufkommen zu müssen, sollte den Versorgungsvertrag außerordentlich kündigen.

Alexandra Becker

Alexandra Becker

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