Gibt es beim Unterhalt einen Unterschied zwischen einer Mietwohnung und einer Eigentumswohnung?

Für Unterhalt steht grundsätzlich nur das tatsächlich vorhandene Einkommen zur Verfügung. Mietkosten spielen dabei regelmäßig keine Rolle. Jeder muss die Miete aus dem Einkommen, ihm das nach der Unterhaltsberechnung verbleibt, bezahlen. Wer hingegen mietfrei im Eigenheim wohnt, hat Vorteile. Er spart die Miete, auch wenn das Haus- oder Wohnungseigentum finanziert ist. Denn durch die Tilgung des Kredits wird Vermögen aufbaut.  Die Rechtsprechung löst dieses Ungleichgewicht nach § 100 BGB und behandelt den Wohnvorteil im Eigenheim wie Nutzungen, die als Früchte oder Gebrauchsvorteile einer Sache oder oder eines Rechts definiert sind. Wer mietfrei wohnt, dem wird ein fiktives Einkommen in Höhe der Mietersparnis wie ein zusätzliches Einkommen zugerechnet. Nach dem Trennungsjahr bemisst sich die Mietersparnis nach der ortsübliche Miete abzüglich des Zinsanteils der gezahlten Kreditrate.

Wenn die Wohnung oder Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute steht, kann der Ehegatte, der nach der Trennung auszieht, von dem in der Wohnung oder dem Haus verbleibenden Ehegatten ein Nutzungsentschädigung für die „fremde“ Wohnungs- oder Haushälfte verlangen, § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB. Nach der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus § 1568 a Abs. 5 BGB. Die Höhe der Nutzungsvergütung orientiert sich nach Ablauf des Trennungsjahrs ebenfalls nach der Marktmiete, wobei bis zur Scheidung auch Billigkeitsgesichtspunkte und generell auch die Frage, wer die Finanzierung trägt, zu berücksichtigen sind. Nach BGH gilt: Nutzungsentschädigung und der Ansatz eines Wohnvorteils schließen sich aus. Denn in Höhe der gezahlten Nutzungsentschädigung besteht kein Mietersparnis. Andersherum verdrängt eine Unterhaltsregelung, die den Wohnvorteil berücksichtigt, die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung.

Alexandra Becker

Alexandra Becker

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