Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greifen vermögensrechtliche Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in besonderen Ausnahmefällen durch.
Unabhängig von der möglichen Anspruchsgrundlage muss die Höhe der geleisteten und zurückverlangter Aufwendungen der Höhe nach erheblicher Art sein, gemessen an den finanziellen Verhältnissen und der Lebensführung. Die geleisteten Aufwendungen müssen auch noch im Vermögen des anderen vorhanden sein. Bei Investitionen in die Immobilie des Lebenspartners muss sich konkret eine Wertsteigerung nachweisen lassen. Kostenfreies Wohnen wiederum kann dabei einem Ausgleich entgegenstehen. Ansonsten lässt die Übernahme von Zahlungen für den anderen nicht automatisch auf eine Vereinbarung schließen, dass eine Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden kann. Regelmäßig ist – mangels einer nachweisbaren Abrede oder mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – von nicht erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung oder einer Schenkung auszugehen. Wer sichergehen will, ist gut beraten, eine schriftliche Vereinbarung, z.B. einen Darlehensvertrag abzuschließen, bevor in das fremde Vermögen des Lebenspartners investiert wird.