BGH vom 18.11.2009: Gemeinsame steuerliche Veranlagung
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen zu der Frage, ob der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zugestimmt werden muss. Aus dem Steuerrecht gibt es keine Verpflichtung – jeder Ehegatte kann sich auch allein veranlagen lassen. Familienrechtlich besteht aber der Anspruch auf Zustimmung zu der gemeinsamen Veranlagung, wenn die Vorteile der gemeinsamen Veranlagung gemeinsam verbraucht wurden – anderenfalls macht man sich schadensersatzpflichtig. Dies hat der BGH nochmals klarstellend entschieden.
Eine differenzierte Lösung ist für das Trennungsjahr geboten. Ggf besteht ein Anspruch auf Ausgleich finanzieller Nachteile.
Sollte eine getrennte Veranlagung gewählt worden sein mit der Folge einer Steuererstattung, obwohl der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung bestand, wird die Steuererstattung von dem Finanzamt zurückgefordert, wenn die gemeinsame Veranlagung nachgeholt wird.
Bevor Sie finanzielle Nachteile riskieren, halten Sie bitte Rücksprache, wie Sie sich verhalten sollten.