Darf dem Vater Umgang mit Kind verwehrt werden?

Karola B. aus H. fragt: Mein Sohn steht an den vereinbarten Wochenendterminen vor der Tür seiner Exfrau, um die gemeinsame sechsjährige Tochter abzuholen. Die Tür wird aber nicht geöffnet, und er bekommt auch keine Nachricht. Die Mutter verweigert ihm das Kind. Er möchte den ihm zustehenden Kontakt zum Kind haben, hat aber seit vier Wochen nichts von der Tochter gehört – nicht einmal telefonisch. Er hat nun Angst, dass sich das Kind von ihm distanziert. Darf eine Mutter so handeln? Obwohl die Kleine gerne mit dem Vater zusammen ist?

Die HAZ-Familienexpertin Margarete Fabricius-Brand, Fachanwältin für Familienrecht und Diplom-Psychologin, antwortet:

Grundsätzlich darf die Mutter den Umgang nicht verweigern, sie muss ihn sogar fördern. Denn: Vater wie Tochter haben ein Recht auf Umgang miteinander. Wie kommt Ihr Sohn zu seinem Recht, und wer hilft Ihrer Enkelin, wenn der Umgang grundlos – nicht etwa wegen Gefahr für Mutter und Kind – verweigert wird? Haben sich die Eltern über den Umgang nur privat verständigt, sollte Ihr Sohn einen Antrag auf gerichtliche Regelung stellen, damit er sein Recht auch durchsetzen kann. Das Familiengericht muss binnen vier Wochen verhandeln. Diese Frist soll verhindern, dass sich ein Kind enttäuscht abwendet, weil es den Vater nicht sehen kann. An dem Gerichtsverfahren ist neben den Eltern auch das Jugendamt beteiligt, um über die Lage in der Familie zu berichten, sowie ein sogenannter Verfahrensbeistand.

Als „Anwalt“ Ihrer Enkelin soll er ihrem Wunsch und Willen Gehör verschaffen. Das Familiengericht entscheidet über den Umgang durch Beschluss, es sei denn, die Eltern einigen sich noch und das Gericht genehmigt ihre Absprache. Hält sich die Mutter nicht an die gerichtliche Regelung, kann gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden, das je nach Einkommen mehrere Tausend Euro betragen kann. Wenn Mütter – das gilt auch für Väter – den Umgang dennoch verweigern, kann das Familiengericht einen Umgangspfleger einsetzen. Er holt das Kind bei der Mutter ab und bringt es zum Vater – auch gegen den Willen der Mutter.

Was aber tun, wenn auch dem Umgangspfleger die Tür versperrt bleibt? Dann stellt sich die Frage, ob die Mutter erziehungsfähig ist. Daran bestehen Zweifel, wenn sie die Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind zerstört. Bei schweren Erziehungsmängeln kann der Mutter als letztes Mittel die elterliche Sorge entzogen und auf den Vater übertragen werden. Das Gericht wird eine so weitreichende Entscheidung nur nach sorgfältiger Abwägung treffen. Prüfungsmaßstab ist allein das Wohl des Kindes.

Margarete Fabricius-Brand

Margarete Fabricius-Brand

Als Fachanwältin für Familienrecht mit langjähriger Praxiserfahrung und Diplom-Psychologin verfüge ich über Spezialkenntnisse, die mich befähigen, Ihre familienrechtlichen Probleme zu lösen.