Wer bekommt die Hunde nach der Scheidung? Wenn Eheleute sich nicht über den Aufenthalt der Hunde einigen können.

Das OLG Nürnberg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich Eheleute während ihrer Ehe zwei Hunde angeschafft hatten und diese zu gleichen Teilen betreuten. Als die Eheleute sich trennten, nahm die Ehefrau die Hunde mit zu sich und ihrem neuen Partner. 

 

Der Ehemann stand mittlerweile kurz vor der Berentung und wollte zukünftig viel Zeit mit den Hunden verbringen. Er beantragte die Herausgabe der Hunde.Das OLG Nürnberg entschied mit Beschluss vom 20.12.2016, dass die Hunde bei der Ehefrau verbleiben dürfen.  Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass Hunde, die als Haustiere gehalten werden, wie Haushaltsgegenstände aufzuteilen sind und deshalb beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zustehen.

Können sich die Eheleute im Rahmen der Trennung über den Verbleib der Hunde nicht einigen, muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden.

Das OLG ließ es bei der Abwägung der Interessen der Eheleute und der Billigkeitsentscheidung auf das Affektionsinteresse, also den „Liebhaberwert“, ankommen. Entscheidend war, welcher Ehegatte ein größeres Interesse und eine engere Bindung zu den Hunden hat.

Das Affektionsinteresse lasse sich, so das OLG Nürnberg, z.B. daran erkennen, wer die Tiere während der Ehe intensiver betreut habe. Da in dem vorliegenden Fall beide Ehegatten ein gleichgroßes Interesse an den Hunden hatten und beide in der Lage waren, sich angemessen um die Tiere zu kümmern, hat der Senat vorrangig das Wohl der Hunde berücksichtigt.

Das Gericht führte an, dass Hunde Rudeltiere seien und auch der Mensch, der sie betreut, einen Platz in dieser Hierarchie inne habe. Die Hunde haben untereinander und zu der sie betreuenden Person eine Bindung und würden einen erneuten Verlust dieser Bindung nur schwer verkraften. Die Struktur der Hierarchie des Rudels habe sich bereits aufgrund der Trennung der Eheleute und des Wegzugs der Tiere zur Ehefrau geändert. Die Konstante der Tiere bestehe nunmehr im Zusammenleben mit der Ehefrau bei Gewöhnung an die neue Umgebung und den neuen Lebenspartner der Ehefrau als neues „Rudelmitglied“. Der Grundsatz der Kontinuität spreche deshalb für einen Verbleib der Tiere bei der Ehefrau.

Anders als bei Hausratsgegenständen oder etwa dem gemeinsamen PKW sind bei der Entscheidung über die Aufteilung der Hunde die Gesichtspunkte des Tierschutzes zu berücksichtigen. Das Gericht hat zwar festgehalten, dass die Vorschriften über den Lebensmittelpunkt und das Wohl von Kindern nicht anzuwenden ist. Dennoch  bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch das Wohl der Hunde berücksichtigt werden muss. Tiere sind keine Menschen, aber eben auch keine bloßen Hausratsgegenstände, sie sind Lebewesen, die unseren Respekt und Schutz verdienen.

(vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016 Az.: 10 UF 1249/16)

Alexandra Becker

Alexandra Becker

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