Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet – braucht es die Zustimmung beider Elternteile?

In Zeiten von Instagram, TikTok, Facebook & Co. ist es für viele Eltern selbstverständlich geworden, besondere Momente aus dem Familienleben online zu teilen. Doch sobald es um die Veröffentlichung von Fotos gemeinsamer Kinder geht, ist Vorsicht geboten – insbesondere, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind.

Grundsätzlich gilt: Für die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Sorgerecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes.

Mehrere Gerichte – etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21) – haben klargestellt, dass die Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ darstellt. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes im Internet ist daher die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

Wird ohne Zustimmung des anderen Elternteils gehandelt, kann dies Unterlassungsansprü-che und sogar die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Folge haben.

Unser Rat: Besprechen Sie geplante Veröffentlichungen offen mit dem anderen Elternteil – auch nach einer Trennung. So vermeiden Sie Konflikte und schützen zugleich die Rechte Ih-res Kindes. Dabei sollte das Kindeswohl immer im Vordergrund stehen – und dazu zählt auch der Schutz der Privatsphäre im digitalen Raum.

Bei Fragen zum Umgangsrecht, Sorgerecht oder Persönlichkeitsrecht von Kindern beraten wir Sie gerne – kompetent, durchsetzungsstark und einfühlsam.

Lisa Charlotte Schütt

Lisa Charlotte Schütt

Aufgrund meiner herausragenden juristischen Fähigkeiten vertrete ich Sie mit Sachkunde, hohem Engagement und Leidenschaft für Ihr Anliegen in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.