Gibt es die anonyme Samenspende?

http://rtlnord.de/nachrichten/quaelende-ungewissheit-diese-frau-aus-niedersachsen-will-endlich-wissen-wer-ihr-vater-ist.html

Samenspendern wird oft vertragliche Anonymität zugesichert. Hält dieses Versprechen?Kein Mann, der sich für eine Samenspende entscheidet, will die finanzielle Verantwortung für ein aus der Spende entstehendes Kind tragen. Dieses Risiko liegt aber auf der Hand: Schließlich ist der Spender der biologische Vater des Kindes. Dieser kann nach dem Gesetz ( § 1592 Ziffer 3. BGB) für die daraus entstehenden Elternpflichten, insbesondere Unterhaltspflichten herangezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vaterschaft durch ein Gericht, welches auf Antrags des Kindes ein Abstammungsgutachten einholt,  festgestellt wurde. Es ist ebenfalls höchstrichterlich entschieden worden, dass das Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Arztpraxis hat, den Namen des Spenders zu erfahren. Dieser Anspruch folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes, dem Vorrang vor dem Interesse des Spenders an der Geheimhaltung seiner Identität eingeräumt wird. Auch  Datenschutzgesichtspunkte und die ärztliche Schweigepflicht müssen zurücktreten.

Jede Samenspende unterliegt als Gewebeprobe dem GewebeG und ist genau zu dokumentieren. Seit 2007 gibt es eine 30-jährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen. Daraus folgt, dass es eine Anonymität bei der Samenspende tatsächlich nicht gibt. Spende und Spender sind nachvollziehbar registriert. Jeder willige Spender ist im Vorfeld der Spende hierüber und über den Auskunftsanspruch des Spenderkindes durch die behandelnden Ärzte aufzuklären. Ob dies geschieht, ist fraglich.

Um das Risiko für den Samenspender zu minimieren, in Anspruch genommen zu werden, werden künstliche Befruchtungen mit Fremdsamen grundsätzlich nur bei verheirateten Paaren durchgeführt. Für das daraus entstehende Kind ist automatisch derjenige Vater, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Die somit bestehende gesetzliche (nicht biologische) Vaterschaft hindert das Kind daran, den Spender als „zusätzlichen“ Vater feststellen zu lassen. Zwei Väter gibt es nicht. Das Kind könnte aber die gesetzliche Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes anfechten, um dann den biologischen Vater feststellen zu lassen.  Eine 100%-ige Sicherheit gibt es also nicht.

Bei nicht verheirateten Paaren kann die Vaterschaft behördlich und damit verbindlich von dem Wunschvater anerkannt werden. Dieser ist dann durch die Anerkennung gesetzlicher Vater. Dazu kann dieser im Vorfeld der Geburt eine vertragliche Verpflichtung eingehen, für das ungeborene Kind einstehen zu wollen.  Das Risiko der Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind existiert aber auch in diesem Fall.

Fazit: Die Inanspruchnahme des Samenspenders durch ein Spenderkind ist nicht sehr wahrscheinlich aber auch nicht ausgeschlossen. Ist die biologische Vaterschaft des Spenders gerichtlich festgestellt worden, hat das Kind volle verwandschaftliche Rechte gegenüber dem Spender, insbesondere Unterhaltsansprüche und auch das uneingeschränkte gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings.

Alexandra Becker

Alexandra Becker

Mit meiner langjährigen Berufserfahrung biete ich Ihnen entsprechend meiner Spezialisierung eine schnelle, kompetente und umfassende Beratung in allen familienrechtlichen Fragestellungen.