Achtung Steuerfalle: Vermögensübertragungen unter Ehegatten bei intakter Ehe

Die Güterstandsschaukel – ein Gestaltungsinstrument  zur  Steuervermeidung

„Was mein ist, ist auch dein“: Ein weit verbreiteter Irrtum unter Eheleuten, denn rechtlich verschmelzen die Vermögen der Eheleute durch die Heirat nicht. Die Vermögensverhältnisse bleiben getrennt, wie bei nicht verheirateten Paaren.  In der Folge kann die Zuwendung größerer Vermögenswerte unter Eheleuten, die den Freibetrag von 500.000,00 €  in 10 Jahren übersteigen, Schenkungssteuer auslösen.  Derselbe Freibetrag gilt für Erbschaftssteuer. Wer seinen Ehepartner absichern möchte, sollte sich daher gut informieren und beraten lassen.

Die Vermeidung von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer ist durch die sogenannte „Güterstandsschaukel“ möglich. Dies setzt voraus, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe  – aber auch bei intakter Ehe durch notariellen Ehevertrag – ist ein steuerfreier Transfer von Vermögenswerten auf den Ehepartner möglich, wenn dieser in Erfüllung des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt. Dazu müssen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und Gütertrennung vereinbaren. Die Höhe des Zugewinnanspruchs muss gegenüber der Finanzverwaltung, die  den Steueranfall prüft, dargelegt werden.

Im Anschluss an die Vermögensübertragung folgt die Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen weiteren Ehevertrag. Denn im Erbfall erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten bei bestehender Zugewinngemeinschaft um ein Viertel. Weiterhin nimmt der Ehegatte auch weiterhin an dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten durch erneuten Zugewinnausgleich teil.

Die Güterstandsschaukel kann auch mehrfach genutzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgehensweise ausdrücklich gebilligt (BFH, Entscheidung vom 12.07.2005 – II R 29/02).

Der Güterstandswechsel ist nicht nur ein steuerrechtliches Gestaltungsmittel zur steuerfreien Vermögensübertragung. Hierdurch kann auch der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch eines „missratenen“ Kindes minimiert werden. Der nach Beendigung des Güterstandes an den anderen Ehegatten gezahlte Zugewinn gilt nicht als Schenkung und löst daher keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus (§§ 2325, 2329 BGB).

Auch Selbständige oder Unternehmer nutzen die Güterstandsschaukel. So können Vermögensteile dem Gläubigerzugriff entzogen werden, wenn sie rechtzeitig, also bevor Gläubigerforderungen bestehen, im Wege des Zugewinnausgleichs auf den Ehegatten übertragen werden.  Im Insolvenzfalle sind allerdings die güterrechtlichen Vereinbarungen unter Ehegatten, die innerhalb von zwei Jahren vor der Insolvenz geschlossen wurden, durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, wenn damit eine Gläubigerbenachteiligung beabsichtigt war. Die Güterstandsschaukel ist also ein vorbeugendes Instrument und hilft dann nicht mehr zuverlässig, wenn bereits die Zahlungsunfähigkeit droht.

In jedem Fall ist eine umfassende Beratung der Eheleute durch einen versierten Familienrechtler zur Prüfung der güterrechtlichen Voraussetzungen erforderlich. Auch der Steuerberater muss zu Rate gezogen werden, denn es geht um Bewertungsfragen und steuerauslösende Vorgänge. Der Güterstandswechsel selbst und wieder zurück erfolgt anschließend jeweils durch notarielle Verträge.  Die für die Beratung und den Notarvertrag entstehenden Kosten richten sich nach dem Wert des zu übertragenen Vermögens.

Alexandra Becker

Alexandra Becker

Mit meiner langjährigen Berufserfahrung biete ich Ihnen entsprechend meiner Spezialisierung eine schnelle, kompetente und umfassende Beratung in allen familienrechtlichen Fragestellungen.