Sexuelle Untreue gehört zu den ältesten menschlichen Verhaltensweisen. Der Seitensprung hatte in der Vergangenheit juristische Konsequenzen. So war der Ehebruch bis 1969 strafbar, erst seit der großen Scheidungsreform 1977 ist er kein Scheidungsgrund mehr. Dennoch hat der Seitensprung auch heute noch juristische Konsequenzen. Diese werden in Teil eins – Der Seitensprung in der Rechtsprechung – abgehandelt.
In Teil zwei wird der Seitensprung in der Literatur behandelt, allerdings in der nicht juristischen. Dies bleibt einer späteren Veröffentlichung vorbehalten.
Der Seitensprung in Rechtsprechung und Literatur war Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung im November 2025 im Anwaltsverein Hannover.
I. Der Seitensprung in der Rechtsprechung
1. Eheliche Untreue hat kaum noch direkte Auswirkungen auf den Scheidungsbeschluss selbst, da seit 1977 das Schuldscheidungsrecht abgeschafft wurde.
Ehebruch kann aber einen Härtefall i. S. d. § 1565 BGB darstellen:
- Die Ehe muss gescheitert sein,
- das Fortbestehen für einen Partner stellt eine unzumutbare Härte dar,
- der Härtefall liegt in der Person des anderen Ehegatten und
- er muss objektiv nachweisbar sein,
Ob die Fortsetzung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres für den betrogenen Partner eine unzumutbare Härte bedeutet, wird im Einzelfall streng geprüft.
OLG Zweibrücken vom 7. Februar 2024 -2 WF26/24 (NJW RR 2024,491)
Fall: Die Frau war kurz nach der Trennung von einem anderen Mann schwanger geworden. Sie lebte mit ihm bereits zusammen. Sie wollte vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.
Ihr Verfahrenskostenhilfeantrag wurde in beiden Instanzen verweigert mangels Aus-sicht auf Erfolg. Nur der Ehemann könne sich wegen unzumutbarer Härte auf den Härtegrund berufen. Der Frau ist dies verwehrt, weil der Härtegrund nicht in ihrer Person liege.
2. Gravierende Auswirkungen kann die Untreue auf den Unterhalt, haben, sowohl auf den Trennungs- als auch den nachehelichen Unterhalt.
Nach § 1579 BGB muss die Forderung grob unbillig sein, weil der Berechtigte, meist die Berechtigte
- in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, Ziffer 2
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegen-des Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt, Ziffer 7.
Die Beweisführung ist oft schwierig. Der Einsatz von Detektiven ist möglich, wird von den Gerichten aber als kritisch angesehen, weil die Gefahr besteht, dass in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird.
Unzulässig sind unerlaubte Beweismittel, wie z. B. das heimliche Aufzeichnen von Ge-sprächen. Das kann sogar eine Straftat darstellen. Es empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Fachanwält*innen für Strafrecht.
Entscheidung des OLG Bamberg vom 06.06.2024 – 2 UF 222/23 (Trennungsunterhalt):
Fall: Die Eheleute waren getrennt. Auf Bitten des Mannes kehrte die Frau für einen Versöhnungsversuch zurück. Sie erfuhr, dass ihr Mann eine zweijährige außerehelich Bezie-hung führte, die er nicht beendet hatte, trotz Versöhnungsversuch.
Das OLG Bamberg entschied, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit verwirkt sei.
Das schwerwiegende Fehlverhalten sei eindeutig dem Berechtigten zuzuschreiben. Er habe sich durch eine neue Partnerin aus der Ehe gelöst und fordere Unterhalt. Diese Forderung sei in der ehelichen Solidarität begründet, die er selbst nicht einhalte. Trotz Versöhnungsversuch setze er die Affäre fort, dies wog für das Gericht besonders schwer. Die zweijährige Affäre wurde auch als langandauernd und nicht als einmaliger Fehltritt bewertet.
BGH vom 16.04.2008 – FPR 2008, 452 (Unterhaltsverwirkung wegen Zusammenlebens mit gleichgeschlechtlichem Partner):
Fall: Die Eheleute haben fünf gemeinsame Kinder, nach 25 Jahren verließ die Ehefrau die eheliche Wohnung und lebte mit ihrer Freundin zusammen. Drei minderjährige Kinder bleiben beim Vater.
Grundsätzlich kann der bedürftige Ehegatte ohne Rücksicht auf die Gründe der Trennung Unterhalt verlangen. Unterhalt kann nur verwirkt werden, wenn Härtegründe gemäß 1579 Nr.\ 7 BGB vorliegen, entscheidend ist also nicht die Trennung, sondern die Widersprüchlichkeit im Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Er selbst löst sich aus der ehelichen Bindung und wendet sich einem anderen Partner zu. Gleichzeitig fordert er aber die eheliche Solidarität ein. Damit verletzt er das Prinzip der Gegenseitigkeit. Dabei ist die sexuelle Umorientierung kein Anlass zu Sanktionen. Wesentlich ist, vielmehr, ob das Verhalten für das Scheitern der Ehe ursächlich war.
Deswegen wurde es als unerheblich betrachtet, dass der Mann selbst während der Ehe häufig gegen eheliche Treuepflichten verstoßen hatte, indem er eine homosexuelle Beziehung unterhielt und einen Swingerklub aufsuchte. Das brachte die Ehe in der Vergangenheit aber nicht zum Scheitern.
OLG Zweibrücken vom 07.11.2008 – 2 UF 102/08 (Sexuelle Abstinenz kein Fehlverhalten):
Fall: Die Ehefrau nahm vor der Trennung eine intime Beziehung zu einem anderen Mann auf. Nach der Trennung zog sie mit dem Mann zusammen.
Auch in dieser Entscheidung geht es um Trennungsunterhalt. Die Verwirkung wird bejaht, da die Ehefrau die intime Beziehung nach der Trennung fortgesetzt und sich aus der ehelichen Bindung gelöst habe. Hiermit habe sie sich aus der ehelichen Bindung gelöst. Die eheähnliche Gemeinschaft sei ein auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis und Grund für das Scheitern der Ehe.
Kein Grund sei, dass die Eheleute seit neun Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr hatten. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander nicht unbedingt ein aktives Sexualleben verlange. Es gäbe viele Gründe für sexuelle Abstinenz, wie hier die Krankheit des Ehemannes, der nach einem Eingriff aus physischen Gründen mehrere Jahre lang keinen Sexualverkehr haben konnte. Ein ähnlich schweres Fehlverhalten sei beim Ehemann nicht festzustellen.
OLG Hamm vom 26.03.2012 – 8 UF 109/10 (Keine intakte Ehe bei Verweigerung sexueller Kontakte):
Fall: Die Ehe bestand 31 Jahre, zwei Kinder sind volljährig. Im Mai 2009 nahm die Ehefrau eine außereheliche Beziehung auf, im Juni 2009 trennten sich die Eheleute.
Nach Ansicht des OLG ist die Ehefrau vor der Trennung aus der Ehe ausgebrochen. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass die Ehe noch intakt war. Der Ehemann müsse den konkreten Vorwurf der Ehefrau, er habe seit Jahren sexuelle Kontakte zwischen ihnen verweigert, widerlegen. Unstreitig gab es keine sexuellen Kontakte, objektive Gründe, wie etwa ein altersbedingter Verzicht, seien nicht ersichtlich. Den Ehemann treffe die Beweislast. Die Ehefrau habe konkret dargelegt, dass sie den Beklagten zu Sex aufgefordert habe. Er habe nicht reagiert, sie habe resigniert und ihn nicht mehr gebeten. Hiergegen hat der Ehemann keinen Beweis angeboten. Einwände, sie habe das Schlafzimmer verlassen oder die Ehe sei harmonisch, reichten dem Gericht nicht aus.
OLG Hamm vom 19.07.2011 – 13 UF 3/11 (Verwirkung von Trennungsunterhalt):
Fall: Während langer Abwesenheitszeiten des Ehemannes als Fernfahrer, lebte die Ehefrau eine intime Beziehung zu einem langjährigen gemeinsamen Freund, dem die Eheleute wegen finanzieller Notlage Unterkunft gewährt hatten. Der Ehemann geriet in Insolvenz, das Sozialamt klagte Leistungen nach dem SGB II ein.
Trennungsunterhalt wurde -ausnahmsweise- verweigert, weil die Ehefrau eine intime und von vornherein auf Dauer angelegte Beziehung aufgenommen und fortgesetzt habe. Weitere Umstände kämen hinzu: Dass die Beziehung zu einem langjährigen gemeinsamen Freund aufgenommen worden sei, verletze schwerwiegend das eheliche Vertrauen und die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft. Hinzu käme, dass sie das Verhältnis verheimlichte. Das Ausleben und Führen der Beziehung nach Offenlegung vor den Augen des Ehepartners stehe im Widerspruch zum Wesen der ehelichen Gemeinschaft. Auch habe die Ehefrau den Ehemann lächerlich gemacht, das Verhalten sei eklatant rücksichtslos in einer den Ehegatten bloßstellenden und verletzenden Weise.
BGH vom 12.02.2012 – XII ZR 137/09 (Verschweigen der Vaterschaft):
Fall: Die Hochzeit war 1967, die Geburt der gemeinsamen Tochter ebenfalls. 17 Jahre später wurde ein Sohn in die Ehe geboren. Er war geistig behindert. 13 Jahre später wurde die Ehe geschieden. Ein Jahr zuvor wurde in notarieller Urkunde der nacheheliche Unterhalt festgelegt. Acht Jahre später wurde der nacheheliche Unterhalt auf 1.500,00 herabgesetzt. Ab 2006 beruft sich der geschiedene Ehemann auf Unterhaltsverwirkung.
Der Unterhalt sei nicht wegen des Ehebruches allein verwirkt. Vielmehr liege ein Härtegrund auch dann vor, wenn weitere Vorwürfe vorhanden seien. Hier komme infrage, dass die Ehefrau die Vaterschaft eines anderen Mannes verschwiegen habe. Dies stelle ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten aufseiten der Ehefrau dar. Sie habe ihn in dem Glauben gelassen, er allein sei der Vater des Kindes. Dadurch habe sie in einer elementaren persönlichen Frage in die Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen und diese anschließende Fortsetzung der Ehe seiner autonomen Entscheidung entzogen. Der rechtliche Vater habe nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein gewährleistetes Recht auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Das Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598a BGB wurde deswegen eingeführt.
Da die Ehefrau ihren Ehemann mehr als 20 Jahre über die Vaterschaft nicht aufgeklärt habe, wurde ein schwerwiegendes Fehlverhalten bei ihr angenommen. Kein Widerspruch sei, wenn der rechtliche Vater zu seiner Vaterschaft des behinderten Sohnes stehe. Schließlich habe er 20 Jahre lang eine Vater-Sohn-Beziehung aufgebaut. Insoweit handele es sich um eine gefestigte Elternschaft, die rechtliche Verantwortung für den Sohn müsse der Vater nicht beenden. Wie ernst es ihm war, zeige, dass er seine gut bezahlte Berufstätigkeit vorzeitig aufgegeben habe, um sich um die Betreuung des geistig behinderten Sohnes zu kümmern.
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt wurde auf monatlich 400,00 Euro herabgesetzt.
3. Zusammengefasst
Nicht jede Untreue führt automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruches. Stets sind die spezifischen Umstände des Einzelfalles (Dauer der außerehelichen Beziehung, Verhalten nach einem Versöhnungsversuch) zu berücksichtigen.
Untreue ist erst dann ein schwerwiegendes Fehlverhalten, wenn es sich um ein nachhaltiges, auf längere Zeit angelegtes, intimes Verhältnis handelt. Darin muss die Ursache für das Scheitern der Ehe liegen (BGH FamRZ 2008, 1414). Der Unterhalt ist verwirkt, weil der untreue Partner sich aus der ehelichen Solidarität herauslöst, Unterhalt fordert und gleichzeitig dem neuen Partner die Hilfe und Fürsorge zuteilwerden lässt, die er dem Ehepartner schuldet (BGH FamRZ 2011, 791).
Die Begleitumstände des Vertrauensbruchs spielen eine Rolle wie die Aufnahme eines intimen Verhältnisses mit einem gemeinsamen Freund (OLG Koblenz FamRZ 2000, 290).
Ein schwerwiegendes, einseitiges Fehlverhalten wurde verneint bei Untreue in einer Ehe ohne Sex. Denn regelmäßiger Geschlechtsverkehr wird als wichtige Pflicht eines Ehepartners betrachtet, auch wenn sie nicht eingeklagt oder durch-gesetzt werden kann.
Zu betrachten ist auch die neue Beziehung. Wer in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, zeigt, dass er sich aus einer ehelichen Solidarität gelöst und damit bewiesen hat, dass er auf diese nicht angewiesen ist. Die neuen Partner haben ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt, dass sie wechselseitig füreinander ein-stehen und sich gegenseitig hiervon Unterstützung gewähren. Damit ist ihr Zusammenleben ähnlich gestaltet wie bei Ehepartnern.
Grundsätzlich erkennt der BGH (FamRZ 2011, 1498) eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst an, wenn die Partner wenigstens zwei bis drei Jahre zusammengelebt haben. Aber in Ausnahmefällen kann bereits früher auf eine ausreichende Verfestigung geschlossen werden. Das wird bejaht,
- wenn gemeinsame, erhebliche Investitionen der neuen Partner getätigt wurden (BGH FamRZ 2002, 810).
- wenn die Partner ein gemeinsames Kind bekommen (BGH FamRZ2012, 1201) oder aber wenn sie
- eine gemeinsame Wohnung anmieten (OLG Oldenburg, NJW 2012, 2450).
Ein räumliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ist nicht notwendig. Ausreichend kann sein, wenn trotz getrennter Wohnungen eine wirtschaftlich enge Verflechtung vorhanden ist und sie eine Lebensgemeinschaft begründet haben (BGH FamRZ 2002, 23).
Das Kindeswohl geht vor, das gilt auch, wenn der untreue Ehepartner ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut und auf Betreuungsunterhalt angewiesen ist. Der Unterhalt ist weiterzuzahlen, solange das Kind der Betreuung bedarf.