Nichteheliche Lebens­gemeinschaft

nennt man das auf Dauer angelegte Zusammenleben eines unverheirateten Paares.

Viele Paare entscheiden sich für eine Beziehung ohne Trauschein. Oft leben gemeinschaftliche Kinder oder Kinder aus früheren Ehen mit im Haushalt. Häufig werden Dinge für das Zusammenleben angeschafft oder sogar Immobilien zusammen gekauft. Was passiert, wenn diese vertraglich oder gesetzlich nicht organisierte Beziehung zerbricht? Gibt es trotzdem verbindliche Regeln für das Zusammenleben oder auch nach dem Scheitern?

Wer nicht heiratet, entscheidet sich bewusst gegen die gesetzlichen Vorgaben und Schutzvorschriften einer Ehe. Im Unterschied zur Ehe kann ein unverheiratetes Paar seine Beziehung mit sofortiger Wirkung ohne Gericht oder offiziellen Akt auflösen. Die Vorschriften für den ehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, den Versorgungsausgleich und die Hausratsteilung finden keine Anwendung. Dennoch befindet sich ein unverheiratetes Paar nicht in einem rechtsfreien Raum. Es gelten allgemeine gesetzliche Bestimmungen z.B. aus dem Vertragsrecht oder dem  Gesellschaftsrecht. Auch die Rechtsprechung hat mittlerweile gefestigte Grundsätze entwickelt.

Die Auseinandersetzung der Güter erfolgt beispielsweise wie bei einer bloßen Wohngemeinschaft. Jeder nimmt diejenigen Dinge mit, die ihm alleine gehören. Gemeinschaftseigentum wird hälftig geteilt. Das gilt auch für Immobilien. Schwierig werden die Fälle dann, wenn ein Lebensgefährte im Laufe der Beziehung z.B. die Schulden des anderen mit abbezahlt oder eigenes Vermögen in die Immobilie des anderen investiert hat. Hier lassen sich Ausgleichsansprüche nur in Ausnahmefällen durchsetzen, wenn keine anderslautenden Absprachen getroffen wurden.

Hinsichtlich der Kinder gibt es keine Besonderheiten. Das Rechtsverhältnis der Kinder zu ihren Eltern und umgekehrt ist, was Umgang und Unterhalt anbelangt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Das Sorgerecht haben allerdings nicht beide Eltern automatisch, sondern erst einmal nur die Mutter. Es kann aber unproblematisch für den Vater durch die gemeinsame Sorgeerklärung eingerichtet und auch später noch durchgesetzt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Begrifflich zu unterscheiden ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft von dem gesetzlichen Institut der Lebenspartnerschaft, das die Verbindung zweier gleichgeschlechtlicher Menschen beinhaltet. Die Lebenspartnerschaft ist in ihren Wirkungen weitestgehend einer Ehe zwischen Mann und Frau angepasst.

Häufige Fragen

Im Zusammenhang mit einer Scheidung sind vielfältige Fragen zu klären.

  • Welche Unterhaltsansprüche haben unverheiratete Mütter?
  • Hat die Dauer der Beziehung eine Bedeutung?
  • Habe ich ein Erbrecht, wenn mein Partner stirbt?
  • Mein Partner will sich trennen. Muss ich sofort ausziehen?
  • Wie wird der Hausrat verteilt?
  • Was geschieht mit der Mietwohnung?
  • Kann ich mein Geld von meinem Ex-Partner zurück bekommen?
  • Wem gehört das Auto?
  • Wir haben gemeinsame Schulden. Wer muss diese zurück zahlen?
  • Ich habe berufliche Nachteile wegen der Kinder. Bekomme ich einen Ausgleich?
  • Mein Partner hat für sich alleine Geld angespart, während ich alles eingebracht habe. Bekomme ich davon etwas ab?
  • Ich habe viel Zeit, Geld und Arbeit in das Haus meines Partners gesteckt. Habe ich Ansprüche?
  • Ich verdiene viel mehr als mein Lebenspartner und habe auch mehr für unser Zusammenleben ausgegeben. Bekomme ich dann mehr vom Hausrat?
  • Können wir eine Vereinbarung schließen, um uns abzusichern? Ist diese verbindlich?

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