Zugewinn- & Vermögens­ausgleich

Spätestens mit der Scheidung möchten die Eheleute das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen auseinandersetzen. Wie diese Auseinandersetzung zu erfolgen hat, hängt vom Güterstand der Eheleute ab.

Die meisten Ehepaare leben nach der Hochzeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur durch notariellen Ehevertrag kann eine abweichende Regelung getroffen und zum Beispiel die Gütertrennung oder (selten) die Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass die Eheleute nun nur noch gemeinsames Vermögen haben. Jeder Ehegatte verwaltet weiterhin sein Vermögen allein. So bleibt eine Lebensversicherung, die nur ein Ehegatte abgeschlossen hat, alleiniges Vermögen dieses Ehegatten. Das gleiche gilt für Sparkonten, Depots, Grundeigentum usw. .Auch Schulden, die nur ein Ehegatte macht, bleiben seine eigenen Schulden. Nur wenn die Ehegatten ausdrücklich gemeinsames Eigentum erworben haben, also z.B. gemeinsam im Grundbuch für eine Immobilie stehen, sind sie anteilige Eigentümer.

Durch den Zugewinnausgleich soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehe erworben haben, je zur Hälfte beteiligt werden.

Um die Zugewinnausgleichsansprüche zu ermitteln, müssen die Eheleute Kassensturz machen. Im ersten Schritt wird das Vermögen der Partner zum Zeitpunkt der Hochzeit festgestellt (Anfangsvermögen). Im zweiten Schritt wird das Endvermögen jedes Ehegatten errechnet, und zwar an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Im dritten Schritt wird dann Bilanz gezogen und der Zugewinn, also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen errechnet. Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, so dass beide im Ergebnis Zugewinn in gleicher Höhe erzielt haben

Was sich zunächst einfach anhört, ist im Detail häufig äußerst kompliziert, insbesondere, wenn gemeinsames Grundeigentum oder gemeinsame Schulden existieren. Darüber hinaus  hält das Güterrecht einige Sonderregeln  z.B. für Erbschaften bereit, die in den entsprechenden Fällen zu beachten sind.

Wir helfen Ihnen gern bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche.

Auch wenn Sie sich mit Ihrem Partner gütlich einigen wollen, macht es Sinn, sich mit anwaltlicher Beratung zunächst einmal einen Überblick über die vermögensrechtlichen Ansprüche zu verschaffen.

Häufige Fragen

Häufig tauchen während der Beratung zahlreiche weitere Fragestellungen auf, bei den wir Ihnen gerne weiterhelfen:

  • Was ist, wenn mein Partner Geld „verjubelt“?
  • Was ist mit dem gemeinsamen Hausrat? Ist das auch  Zugewinn?
  • Was ist mit dem gemeinsamen Haus? Kann ich meinen Ehepartner zwingen, es zu veräußern?
  • Was ist mit den gemeinsamen Darlehen?
  • Wie erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
  • Können wir selber etwas zum Zugewinnausgleich vereinbaren?
  • Was ist mit Erbschaften?
  • Was ist mit Schenkungen?
  • Was ist mit Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht etc.)
  • Habe ich einen Anspruch auf Übertragung des KfZ Schadensfreiheitsrabattes?

Sprechen Sie uns an

Wenn Sie sich diese oder ähnliche Fragen stellen, vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Wir beraten Sie gerne!

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