Unternehmensbewertung im Zugewinn – der neue IDW S 13

Neuerungen bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs stellt sich regelmäßig die Frage, mit welchem Wert ein dem Ehepartner gehörendes Unternehmen, ein Unternehmensanteil oder auch eine freiberufliche Praxis in die Vermögensbilanz zum Anfangs- und Endvermögen einzustellen ist. Der Hauptfachausschuss des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) hat kürzlich mit dem IDW S 13 einen Standard verabschiedet, der den in der Theorie, Praxis und Rechtssprechung entwickelten Vorgaben, die bei der Unternehmensbewertung zur Ermittlung vermögensrechtlicher Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüche im Familienrccht zu berücksichtigen sind, Rechnung trägt.

Der Systematik des Zugewinns innewohnend ist das gesetzlich geregelte Stichtagsprinzip. Unabhängig von der -regelmäßig gegebenen- Fortführung des Unternehmens ist zudem der Veräußerungsfall zu fingieren und der auf dem freien Markt zu erzielende Wert zu ermitteln.

Ein besonderes Gewicht liegt auf der Feststellung der inhaberbezogenen, mit der Person des Inhabers verknüpften Faktoren, die nicht übertragbar sind und daher maßgeblichen Einfluss auf den Ertragswert eines Unternehmens haben. Bislang wurden die personenbezogenen Faktoren durch pauschale Zu- und Abschläge im Unternehmerlohn sowie im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt, die methodisch nicht nachvollziehbar und damit kaum überprüfbar waren. Der IDW S 13 analysiert nun die vom Inhaber unabhängige oder abhängige Ertragskraft und schmelzt im letzteren Fall die Ertragskraft in der Planungsrechnung entsprechend ab. Bei dem Ansatz des marktüblichen Unternehmerlohns bleiben so persönliche Leistungen, die nicht auf einen neuen Eigentümer übertragbar sind, außer Betracht.

Als Folge der Veräußerungsfiktion in den familienrechtlichen Berechnungen ist weiterhin die Problematik der latenten Ertragssteuern aufgetreten. Hierüber hat der BGH bereits entschieden. Diese, durch die Aufdeckung stiller Reserven bei dem veräußernden Unternehmer entstehende Steuerlast muss in die Bewertung einfliessen (BGH XII ZR 185/08, Entscheidung vom 02.02.2011 und BGH XII ZR 40/09, Entscheidung vom 09.02.2011).

Neu und höchstrichterlich noch nicht abgesegnet sind die Regelungen des IDW S 13 zu der Berücksichtigungsfähigkeit eines sich etwaig ergebenen Steuervorteils auf Erwerberseite. Im Falle der Aufdeckung stiller Reserven ergibt sich bei dem potentiellen Erwerber des Unternehmens ein abschreibungsbedingter Steuervorteil, der sogenannte tax amortisation benefit. Dieser Steuervorteil kann sich  werterhöhend auswirken.

Neben dem IDW S 13 stellt sich zudem die Frage nach dem Ansatz weiterer Veräußerungskosten von Vermögenspositionen. Zu diesen Fragen hat sich der BGH wie gesagt noch nicht geäußert. Hier muss gegenüber den Instanzgerichten je nach Interessenlage der vertretenen Partei argumentiert werden.

Die Wertermittlung selbst erfolgt im Streitfall grundsätzlich durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen, regelmäßig einen Wirtschaftsprüfer. Die zuvor zu treffende Auswahl der anzuwendenden Methodik (z.B. Ertragswert-, modifizierte Ertragswert-, Substanz-, oder Liquidationswertmethode) ist allerdings Sache des Tatrichters. In diesem Zusammenhang spielen die in den gerichtlichen Beweisbeschluss, d.h. den Gutachterauftrag  aufzunehmenden Vorgaben und Fragestellungen bereits eine entscheidende Rolle für das Bewertungsergebnis. Der Anwalt als Parteivertreter muss mit den wesentlichen Grundzügen der verschiedenen Bewertungsmethoden vertraut sein und dafür Sorge tragen, dass der gerichtliche Auftrag an den Gutachter sämtliche für den Mandanten günstigen Fragestellungen beinhaltet. Alsdann sind die gerichtlichen und gutachterlichen Erwägungen und Feststellungen im Gutachten selbst kritisch auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit hin  zu überprüfen.  Der neue IDW S 13 stellt dabei auch für Anwälte ein hilfreiches Regelwerk dar.

 

Alexandra Becker

Alexandra Becker

Mit meiner langjährigen Berufserfahrung biete ich Ihnen entsprechend meiner Spezialisierung eine schnelle, kompetente und umfassende Beratung in allen familienrechtlichen Fragestellungen.