Gerichtliche Kontrolle bei ehevertraglichem Verzicht

BGH XII ZB 318/11 vom 08.10.2014

Die ehevertragliche Vereinbarung des Ausschlusses von Zugewinn- und Versorgungsausgleich kann der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Führt der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu, dass eine Ehegatte über keine hinreichende Altersvorsorge verfügt, führt dies regelmäßig, aber nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Ehevertrags. Die Vereinbarung bleibt dann gültig, wenn der bedürftige Ehegatte im Hinblick auf den Aufbau von Versorgungsanrechten keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. Dies hat der BGH im Fall einer Doppelverdienerehe von zwei selbständigen Ehegatten – der Ehemann als Zahnarzt, die Ehefrau als Physiotherapeutin – mit zu Beginn der Ehe jeweils eigener Praxis entschieden. Der Ehemann hat seine Altersvorsorge u.a. über privaten Vermögensaufbau aber auch  über das zahnärztliche Versorgungswerk betrieben, während die Ehefrau dies nur über privaten Vermögensaufbau, u.a. eine Lebensversicherung getan hat. Auch, wenn das von der Ehefrau am Ende der Ehe gebildete Vermögen für die Altersvorsorge nicht ausreicht, kann sie von der zahnärztlichen Altersversorgung des Ehemannes nichts beanspruchen. Es darf grundsätzlich nicht von einem Ausgleichssystem ins andere gesprungen werden. Die Ehefrau darf auch nicht besser gestellt werden, als sie ohne Ehe gestanden hätte.

Alexandra Becker

Alexandra Becker

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