BGH zu Rückforderungen von Schwiegerelternschenkungen

BGH, Az.: XII ZB 516/14, Beschluss vom 16.12.2015

Ansprüche der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind müssen innerhalb von drei Jahren seit Einreichung der Scheidung geltend gemacht werden.

  1. Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluß an Senatsbeschluss v. 03.12.2104 – XII ZB 181/13-, FamRZ 2015,393).
  2. Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
  3. Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 03.02.2010 (BGH Z 184,190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.
Alexandra Becker

Alexandra Becker

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