Eheverträge

Das Gesetz regelt eheliche Rechte und Pflichten. Diese können vertraglich geändert werden.

Zukünftige, aber auch bereits verheiratete Ehepaare können in einem Ehevertrag  gesetzlich begründete Ansprüche ändern oder sogar ausschliessen. Das betrifft zum Beispiel den Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder, die Teilung des ehelichen Vermögens (Zugewinnausgleich) und die Halbierung ihrer Renten (Versorgungsausgleich).

Bei Gestaltung der Eheverträge gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dennoch können Eheverträge  durch das Familiengericht kontrolliert, korrigiert und sogar für unwirksam erklärt werden. Das geschieht, wenn die schwache Position eines Ehepartners ausgenutzt wurde und die Lastenverteilung nur zu seinem Nachteil erfolgte. Dies betrifft –immer noch- häufiger die wirtschaftlich  schwächeren Frauen.

Im Ehevertrag muss der Interessenausgleich fair und sachgerecht sein .

Es kann durchaus auf Unterhalt verzichtet werden. Damit der Verzicht wirksam ist,  sollten  aber Sonderregelungen getroffen werden für den Fall, dass  ein Partner allein oder überwiegend die Kinder betreut, den Haushalt führt und auf Karriere verzichtet. Vereinbart werden kann auch, dass beide Eheleute arbeiten, die Hausfrauenehe unerwünscht ist und das Kind fremdbetreut werden soll.

Der Unterhalt kann zeitlich und der Höhe nach befristet werden. Dabei ist die Dauer der Ehe zu berücksichtigen.

Im Versorgungsausgleich werden alle Renten real geteilt. Das ist  wirtschaftlich oft unsinnig. Bessere Ergebnisse kann man z.B. erzielen, wenn einer seine Pension oder Rente ungekürzt behält und ein Ausgleich mit anderen Vermögenswerten erfolgt. Letzteres sollte auch geschehen, wenn der Versorgungsausgleich völlig ausgeschlossen werden soll.

Wird Gütertrennung vereinbart, ist jeglicher Zugewinn ausgeschlossen. Man kann aber auch Modifizierungen treffen und z.B. nur  den Betrieb, der gleichzeitig Basis für den Unterhalt ist, aus der Vermögensmasse herausnehmen. Hilft der Ehepartner im Betrieb (Praxis, Kanzlei) mit, sollte dies finanziell abgegolten werden. Ist bei der Hochzeit schon Vermögen vorhanden, sollte hierüber eine Liste angefertigt werden, die von beiden Eheleuten akzeptiert wird. Das erleichtert die spätere Auseinandersetzung.

Häufige Fragen

Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages sind vielfältige Fragen zu klären.

  • Wann sollte man  einen Ehevertrag schließen?
  • Was kostet ein Ehevertrag?
  • Was kann und sollte man in einem Ehevertrag regeln?
  • In unserem „alten“ Ehevertrag habe ich auf alles verzichtet. Wie kann ich ihn ändern?
  • In unserem „alten Ehevertrag“ hat meine Frau auf alles verzichtet. Ist der Vertrag jetzt völlig unwirksam? Wer haftet hierfür?
  • Wir sind uns über die Aufteilung des Vermögens einig. Wegen der Kosten wollen wir nur „unter uns“ einen Vertrag machen. Ist dieser gültig?

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